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NLS-Ersatzmassnahmen
Ersatzmassnahmen im Natur- und Landschaftsschutz. Die Projektierung von Bauten und Anlagen kann zu unvermeidbaren Eingriffen in schützenswerte Lebensräumen führen. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verlangt, dass bei technischen Eingriffen in schützenswerte Lebensräume der Verursacher unter Abwägung aller Interessen Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessene Ersatzmassnahmen leistet. Der Naturwert soll nach dem Eingriff gleich gross sein wie vorher (Null-Bilanz).